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Strafordnung bei Zuwiderhandlungen


Gesundheit ist unser wichtigstes Gut, denn ohne Gesundheit ist alles nichts.
Letztendlich sitzen wir alle in einem Boot und niemand profitiert davon, wenn Mitarbeiter krank sind.
Mit der Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag, ist der Mitarbeiter Teil des Unternehmens,
das Unternehmen ist Teil seines Lebens.

Die Verantwortung für die Gesundheit liegt bei uns allen, doch darf von der Arbeitstätigkeit, oder dem Arbeitsbereich keine Gefahr für den Mitarbeiter ausgehen, oder entstehen. Dies gilt es präventiv zu prüfen, um Schaden vom Mitarbeiter abzuwenden.

Wer von Mißständen weiß, ist verpflichtet dies mitzuteilen. Dies gilt für alle Gefahren, vom defekten Gerät, Maschien, Regalen, Bürostühlen, scharfen Kanten, fehlenden Sicherheitsmaterialen. Dies kann auch anonym bei den Behörden und Institutionen
angezeigt werden, sollte der Arbeitsgeber hier nicht reagieren, damit hier geprüft werden kann, ob die Vorgaben zum Schutzes des Mitarbeiters umgesetzt wurden. 

Arbeitgeber profitieren letztendlich davon Mitarbeiter gesund zu halten, machen sich aber strafbar, wenn Mitarbeiter wissentlich durch Mißstände erkranken, oder zu tode kommen.

Das Prüfen auf psychische Gefahren mit der Durchführung der anonymen Mitarbeiterbefragung zur psychischen Gefährdung ist seit 1/2014 verpflichtend durchzuführen und auch alle zwei Jahre auf Veränderungen zu aktualisieren.
Arbeitgeber sollten dieses Tool nutzen, um Arbeitsverhältnisse gemeinsam mit den Mitarbeitern zu optimieren und es nicht als Belastung zu sehen.
Letztendlich sind Arbeitgeber auch von den Informationen der Mitarbeiter abhängig, um letztendlich Kosten zu sparen.



§ 25 Bußgeldvorschriften

(1) Wer ordnungswidrig handelt, vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
a)
als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung
nach § 22 Abs. 3 oder
b)
als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2.
durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung
Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.


Wir unterstützen seit Jahren auch kleine mittelständische Unternehmen mit nachhaltigen Lösungen
nach der Durchführung der pschischen Gefährdungsbeurteilung.
Wir zudem Fördergelder und kostendeckende Maßnahmen auf, damit sich das Unternehmen in der
heutigen Zeit den wirtschaftlichen Herausforderungen besser stellen kann.
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