Meldepflicht bei Verdacht
Berufskrankheit:
Meldepflicht des Arbeitgebers besteht schon
bei Verdacht
Treten bei einem Arbeitnehmer typische Symptome einer Berufskrankheit auf,
ist durch den Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen eine
Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige zu erstatten.
Die 3-tägige Frist beginnt, nachdem der Arbeitgeber von dem Verdacht einer
Berufskrankheit persönlich Kenntnis erhalten hat (§193 Abs. 2 SGB VII).
Die Anzeige ist also nicht erst beim (ärztlich) bestätigten Vorliegen einer
Berufskrankheit zu erstatten, sondern bereits bei ersten Anhaltspunkten. S
chon Hinweise auf die Möglichkeit einer Berufskrankheit reichen aus,
um die Anzeigepflicht zu begründen.
Auch wenn eine Berufskrankheit sehr plötzlich auftritt wie ein Arbeitsunfall,
ist die Anzeige des Verdachts auf eine Berufskrankheit zu verwenden und
nicht eine Unfallanzeige.
Quelle:
https://www.haufe.de/personal/entgelt/meldepflicht-bei-arbeitsunfall-und-berufskrankheit_78_176550.html