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Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen der Gefährdungsbeurteilung


Die Pflicht zur betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ist im
Jahr 2014 quasi volljährig geworden.
Denn sie kam im Jahr 1996 mit einer neuen Fassung des
Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

Laut § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet,
die erforderlichen Maßnahmen für
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu treffen.
  

   o   die Maßnahmen auf deren Wirksamkeit zu überprüfen. 

   o   die Maßnahmen an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. 

   o   eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
 

Konkret genannt wird das Beurteilen in § 5 ArbSchG,
nach welchem der Arbeitgeber
„durch eine Beurteilung der für
die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln“
hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Diese Pflicht gilt für jeden Betrieb bereits ab einem Mitarbeiter. 

Seit 1/2014 wurde speziell zur Ermittlung von psychischen
Belastungen das Arbeitsschutzgesetz erweitert.
 

Seit 1996 wurde das Konzept der Gefährdungsbeurteilung
zudem in einer Vielzahl von sowohl staatlichen wie berufsgenossenschaftlichen
Regelungen festgeschrieben, u. a. in:

 § 28a Jugendarbeitsschutzgesetz 

§ 3 Betriebssicherheitsverordnung 

§ 5 Gefahrstoffverordnung 

§ 3 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 

§ 8 Biostoffverordnung 

§ 3 Bildschirmarbeitsverordnung


Quellen
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/BJNR124610996.html

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